Satzung für die
Europäische Vereinigung der Dombaumeister, Münsterbaumeister und
Hüttenmeister
- Dombaumeister e.V. -
in der Fassung vom 22. September 2000
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen "Europäische Vereinigung der Dombaumeister,
Münsterbaumeister und Hüttenmeister – Dombaumeister e.V.". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name
"Europäische Vereinigung der Dombaumeister, Münsterbaumeister und
Hüttenmeister – Dombaumeister e.V. -"
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Domverwaltung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.7. des Jahres.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Großkirchen im Europäischen Raum,
somit handelt es sich um die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere die
Förderung der Religion, des Denkmalschutzes und der Völkerverständigung im
Sinne des § 52 (2) Punkt 1AO.
- Diesen Hauptsatzungszweck will der Verein in folgender Art verwirklichen:
- Er setzt sich durch seine Arbeit aktiv dafür ein, daß die Großkirchen
erhalten werden und erhalten bleiben und trägt direkt zur Verbesserung der
Religionsausübung respektive der Religion bei.
- Der Verein fördert und intensiviert die direkte Einbeziehung aller
staatlichen Denkmalpflegeinstitutionen in den Prozeß der Erhaltung und
Pflege der Großkirchen. Er fördert somit die Realisierung des
Denkmalschutzes an den Domen, Münstern und Kathedralen.
- Indem der Verein die Verantwortlichen einiger Großkirchen im Bereich der
Europäischen Union assoziiert und Erkenntnisse zur besseren Erhaltung und
Pflege der Großkirchen an diese weiter gibt und von diesen empfängt, leistet
er einen wichtigen Beitrag zur Völkerverständigung innerhalb der
Europäischen Union.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, in dem er die
Allgemeinheit selbstlos fördert, insbesondere die Religion, den Denkmalschutz
und die Völkerverständigung entsprechen § 55 AO. Der Verein ist in diesem
Sinne selbstlos, ausschließlich und unmittelbar tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Peron
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung des in § 2, (1) festgelegten Satzungszwecks.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins können alle Dombaumeister,
Münsterbaumeister und Hüttenmeister sowie Personen werden, die hauptsächlich
oder hauptberuflich mit Aufgaben befasst sind, die dem Vereinszweck
entsprechen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Die Definition der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft
ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen vom 22.09.00 zu dieser Satzung.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem
Mitglieder mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des
Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung zu entscheiden, dass die Jahreshauptversammlung über
den Ausschluß endgültig entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2-3
Beisitzern.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten.
- Mindestens zwei europäische Länder sowie mindestens ein/e Hüttenmeister/in
sollten im Vorstand vertreten sein.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung im Rahmen der
Jahrestagung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beantragung, Verwendung und Abrechnung von Fördermitteln.
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung herbeiführen.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
vier Wochen soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
durchgeführt werden. Sie findet während der jährlichen Europäischen Tagung der
Dombaumeister, Münsterbaumeister und Hüttenmeister statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung.
- Der Tagungsort der Mitgliederversammlung/Dombaumeistertagung wird vom
Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung rechtzeitig
beschlossen. . Der Verantwortliche am Tagungsort macht einen Vorschlag zum
Tagungsprogramm, das vom Vorstand zu bestätigen ggf. zu ergänzen oder zu
verändern ist.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird die
Mitgliederversammlung erneut einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimme. Zur Abänderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehnteln, erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins
kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Die Mitgliederversammlung macht Vorschläge zum neuen Vorstand.
- Bei Wahlen sind die 6 bis 7 Mitglieder mit den meisten Stimmen in den
Vorstand gewählt. Der Vorstand legt intern die jeweiligen Funktionen fest.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden (§ 14 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die Verteilung des Vermögens bei Liquidation wird entsprechend § 2 Abs. 4
geregelt.
- Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Köln, den 16. 10. 1998