Verein
Über die Vereinigung
1975 trafen sich elf Dombaumeister und Bauhüttenleiter zur ersten internationalen Tagung in Mainz. Ihr Ziel: der fachliche Austausch über die besonderen Herausforderungen bei Erhalt und Pflege großer Kirchenbauten. Diese Initiative war der Beginn einer überkonfessionellen und unabhängigen Zusammenarbeit, getragen von Respekt vor dem Bauwerk und kollegialer Unterstützung.
Die Tagung fand bald jährlich statt, an wechselnden Kathedralorten in Europa. Mit wachsendem Interesse stiegen auch die Teilnehmerzahlen – allerdings rückten wirtschaftliche Interessen zunehmend in den Vordergrund. Um die fachliche Qualität und Vertraulichkeit zu sichern, gründeten 1998 in Köln 44 Dombaumeister und Bauhüttenleiter eine offizielle Vereinigung mit klarer Satzung.
Heute versammelt die Vereinigung rund 150 Mitglieder aus 17 europäischen Ländern. Im Mittelpunkt stehen: Austausch über Baugeschichte, aktuelle Erhaltungsmaßnahmen, Werkstattberichte, wissenschaftlicher Diskurs und Diskussionen zu rechtlichen und technischen Anforderungen – von Brandschutz bis Barrierefreiheit. Ebenso wichtig ist die Bewahrung traditioneller Handwerkstechniken, ohne die eine denkmalgerechte Pflege nicht möglich wäre.
Die Vereinigung versteht sich als Brücke zwischen Vergangenheit und Zukunft: Sie verbindet gelebte Tradition mit modernster Forschung und Technik – im Sinne eines lebendigen, europäischen Netzwerks. Die jährlichen Treffen fördern nicht nur Wissen und Zusammenarbeit, sondern auch Verständnis und Akzeptanz für den Erhalt unseres gemeinsamen kulturellen Erbes – in Fachwelt, Politik und Öffentlichkeit.
Vorstand
Annette Löffel
Vorsitzende
Häberli-Architekten AG
Wasserwerkgasse 7
CH-3000 Bern 13
Tel +41 (0) 31 318 47 17
annette.loeffel@haeberli-architekten.ch
Gerd Meyerhoff (Greifswald)
Stv. Vorsitzender
Landeskirchenamt
Dezernat Bau
Rudolf-Breitscheid-Straße 32
D-17489 Greifswald
Tel +49 3834 796652
gerd.meyerhoff@lka.nordkirche.de
Regine Hartkopf (Naumburg)
Schriftführerin
HARTKOPF denk mal architektur
Breite Straße 71
D-06536 Südharz
Tel +49/034651/459902
hartkopf@denkmalarchitektur.de
Peter Füssenich (Köln)
Schatzmeister
Dombauhütte Köln
Roncalliplatz 2
D-50667 Köln
Tel +49/0221 17940309
peter.fuessenich@koelner-dom.de
Johannes Schubert (Xanten)
Beisitzer
Dombauhütte Xanten
Kapitel 20
D-46509 Xanten
Tel +49/2801 70228
dombau@web.de
Ramon Keller (Basel)
Beisitzer
Münsterbauhütte Basel
St.Alban-Tal 43
CH-4052 Basel
Tel +41 61 272 87 93
rk@muensterbauhuette.ch
Liane Kreuzer (Lübeck)
Beisitzerin
Bäckerstr. 3-5
D-23564 Lübeck
Tel +49/0451 7902180
lkreuzer@kirche-ll.de
Satzung
Nach der Fassung vom 10.10.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Europäische Vereinigung der Dombaumeister, Münsterbaumeister und Bauhüttenmeister – Dombaumeister e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. des Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Erhaltung von Großkirchen in Europa und damit die Förderung der Religion, des Denkmalschutzes und der Völkerverständigung im Sinne einer Förderung der Allgemeinheit gem. § 52 AO.
- Seinen Satzungszweck verwirklicht der Verein unter anderem dadurch, dass er die Arbeit und das Engagement der Verantwortlichen für die Erhaltung der Großkirchen unterstützt und dass er die Kooperation mit öffentlichen Institutionen wie zum Beispiel der Denkmalpflege sucht und fördert.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Art und Erwerb von Mitgliedschaften
- Der Verein kennt 3 Arten von Mitgliedschaften
a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können nur Dombaumeister, Münsterbaumeister und Bauhüttenmeister werden sowie Personen, die hauptsächlich oder hauptberuflich mit Aufgaben befasst sind, die unter den Satzungszweck fallen. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist eine hohe Fachkompetenz und berufliche Erfahrung in den betreffenden Tätigkeitsbereichen. Jede Großkirche/jedes Bauwerk kann durch ein ordentliches Mitglied vertreten sein. Wenn eine Bauhütte betrieben wird, kann der Leiter der Bauhütte die zweite ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
b) Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitglieder können solche Personen werden, die den Vereinszweck maßgeblich durch Fachwissen unterstützen und fördern wollen und können. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird eine bestehende ordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
c) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen. Hiermit werden Personen ausgezeichnet, die besondere Verdienste um die Erhaltung von Großkirchen sowie für den Dombaumeister e.V. erworben haben. - Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
b) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung zu entscheiden, dass die Jahreshauptversammlung über den Ausschluss endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Aufgaben und Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder wählen den Vorstand, entlasten den Vorstand, beschließen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, legen die Tagungsorte fest und beschließen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
- Außerordentliche Mitglieder/Ehrenmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht nach § 26 BGB aus dem/der
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) drei Beisitzern. - Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Mindestens zwei europäische Länder sowie mindestens ein/e Bauhüttenmeister/in sollten im Vorstand vertreten sein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Beantragung, Verwendung und Abrechnung von Fördermitteln.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt dieses Vorstandsmitgliedes. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus, bleiben die Positionen bis zur nächsten Vorstandswahl unbesetzt, solange mindestens 5 Vorstandsmitglieder verbleiben.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder schriftlich im Umlaufverfahren. Für die Schriftlichkeit reichen die elektronische oder Textform im Sinne der §§126 a, 126 b BGB aus.
- Die Einberufung von Sitzungen oder die Aufforderung zur schriftlichen Beschlussfassung obliegen dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/in. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es einer 14-tägigen Einberufungs- bzw. Aufforderungsfrist und der Mitteilung der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind oder an der schriftlichen Beschlussfassung teilgenommen haben.
- Wirksame Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit des gesamten Vorstandes.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie findet in der Regel während der jährlichen Tagung der Dombaumeister, Münsterbaumeister und Bauhüttenmeister statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich elektronisch oder in Textform im Sinne der §§126 a, 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gesendet wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Der jeweilige Ort der Mitgliederversammlung/Dombaumeistertagung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist zulässig, sofern der Bevollmächtigte selbst ordentliches Mitglied ist und seine Stimmrechtsvollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber schriftlich in elektronischer oder Textform nachgewiesen hat. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Vollmachten halten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder persönlich anwesend oder durch eine wirksame Stimmrechtsvollmacht repräsentiert ist. Wird die Beschlussunfähigkeit in der Mitgliederversammlung festgestellt, wird eine zweite Mitgliederversammlung frühestens eine Stunde danach erneut und mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Wiederholungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zur Abänderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung und der Vorstand benennen Kandidaten für die Wahl zum neuen Vorstand.
- Bei Wahlen sind die Mitglieder mit den meisten Stimmen in den Vorstand gewählt. Der Vorstand legt intern die jeweiligen Funktionen fest.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei der Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen seinerseits an ICOMOS e. V. Deutschland mit Sitz in Berlin. Der begünstigte Verein hat das Vermögen seinerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.